§ Allgemeine Geschäftsbedingungen

Von Amerer Air GesmbH und Amerer Air Logistik GmbH nachfolgend kurz

AMERER AIR GROUP

I.  Allgemeines:

Sämtliche obgenannte Leistungen von Amerer Air Group – im Folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt – erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche auf www.amererair.com veröffentlicht sind. Hievon auch nur in einzelnen Punkten abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern (AG) gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall. Bei wiederholten Leistungsabwicklungen (laufende Geschäftsverbindung) mit Kaufleuten genügt zur weiteren Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung. Die von uns geleisteten Einsätze erfolgen in Form von einem Frachtvertrag. Ein Frachtvertrag liegt vor, sofern der AN beauftragt ist, mittels Geräts samt Bedienungspersonal nach eigener Weisung und Disposition Arbeiten (Leistungen) durchzuführen.




II.  Angebot und Auftrag:

Alle Angebote sind freibleibend und haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Der AG hat üblicherweise, dem AN bei Annahme des Angebotes einen firmenmäßig gefertigten Auftrag als Bestätigung der Angebotsannahme zu übersenden. Mit Übersendung per Fax bzw. per E-Mail erklärt der AG die vollinhaltliche Übereinstimmung mit den allgemeinen und besonderen AGB, veröffentlicht auf www.amererair.com, sowie eine bestehende Handlungsvollmacht des Absenders. Mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch den AG sind auch die Geschäftsbedingungen des AN uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen. Für sonstige telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen übernimmt der AN ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Gewähr. Änderungen des Auftragsumfanges infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen, die bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich bekannt gegeben wurden und zu einem Mehraufwand des AN führen, sind gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für nachträglich erteilte Zusatzaufträge. Für nachträglich erteilte Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass dem AG über dessen Anfrage Art und Umfang der üblich notwendigen Genehmigungen bekannt gegeben werden. Sofern nichts anderes vereinbart. werden die behördlichen Genehmigungen vom AN für den AG direkt eingeholt. Behördlich vorgeschriebene Auflagen wie z.B. Abstellkosten auf öffentlichem Gut, Anzahl von Begleitfahrzeugen und Sicherheitskräften etc. sind in der Preisgestaltung des Angebotes, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, nicht beinhaltet. Für den Fall. dass die zur Abwicklung der beauftragten Leistungen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, steht dem AN ein Rücktrittsrecht unter Verrechnung der bis dahin angefallene Leistungen zu. Auf Dauer des behördlichen Verfahrens sind die vertraglich vereinbarten Fristen gehemmt. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer des behördlichen Verfahrens. Angebote des AN können nur in der Gesamtheit angenommen werden. Die Annahme lediglich von Teilleistungen aus vorliegenden Anboten ist unzulässig.




III.  Kalkulation und Preise:

Die unseren Anboten zugrundeliegenden Preise basieren auf den vom AG geschilderten Angaben zur Auftragsdurchführung. Der AG hat besondere Umstände und Eigenschaften des Be- und Entladeortes, des LKW´s- und/oder Seitenladerstandplatzes etc. bekannt zu geben. Bei Bedarf und Notwendigkeit ist eine Containeraufstellplatzbesichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Gleiches gilt für Verzögerungen in der Auftragsabwicklung, die nicht vom AN zu vertreten sind. Veränderungen im Aufstellort. Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Vorschreibungen von behördlichen Auflagen führen zu einer dementsprechenden Nachverrechnung; dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalpreisen. Bei Änderung des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen sind diese auch von Pauschalpreisvereinbarungen gesondert vom AN zu entlohnen.




IV.  Verzugsfolgen:

Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen. Verzögert sich hingegen die Leistung des AN aus Gründen, die in seiner Sphäre gelegen sind, hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen und den AN vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG können auf den AN nur dann übertragen werden, sofern dieser nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen auch der Höhe nach aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugsfolgen werden anderenfalls ausgeschlossen, sofern der AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Personenschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossen (Freizeichnung); im Übrigen werden diese mit der tatsächlich bestehenden Haftpflichtversicherungssumme der Höhe nach ausdrücklich begrenzt.




V.  Rücktritt vom Vertrag:

Ein Rücktritt des AG ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten wichtigen Grundes zulässig, und wenn der AN trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt. Ergeben sich während der Auftragsausführung Umstände, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung führt oder dass ihr Einsatz eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lässt, so ist der AN unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Befürchtungen durch den AG, die Arbeitsleistung einzustellen und führt dies zur Hemmung etwaig vereinbarter Fristen bzw. zur Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungs – Termins. In einem derartigen Fall ist der AN berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen – unabhängig von der gewählten Vertragsart – dem AG gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstandszeit werden auch bei Pauschalpreis – Vereinbarungen dem AG verrechnet. Der AN ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen Forderungen bzw. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AG die Arbeiten einzustellen oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Entgelt der bis dahin erbrachte Leistungen anteilig fällig.




VI.  Haftung der Vertragsparteien:

Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des AN oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Für Schäden, die bei Bergungen eintreten, wird keine Haftung übernommen. Vom AG beigesteilte Einweiser, Koordinatoren und sonstiges Personal gelten nicht als Gehilfen des AN. Der AN haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Jedenfalls hat der AG etwaig über einen Betrag von Euro 75.000,00 hinausgehenden Wert der zu hebenden und transportierenden Güter dem AN offen zu legen und schriftlich bekannt zu geben. Die Nichtangabe oder falsche Angabe von Werten bzw. Unterlassung einer Versicherungseindeckung führt jedenfalls zu einem Mitverschulden des AG gemäß § 1304 ABGB. Der AG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel. sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit. werden Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im Übrigen wird die Haftung des AN mit der Höhe des abgeschlossenen Betriebshaftpflicht – Versicherungs – Vertrages, dessen Höhe nach Anfrage gerne vom AN bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekannt zu geben. Die generelle Verjährungsfrist bei sonstigen Schadenersatzansprüchen beträgt sechs Monate ab Schadeneintritt. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung von seitens des AN, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den AN. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der AG. Der AG übernimmt auch die Verkehrssicherheitspflicht bezüglich der aufgestellten. Container. Für unterlassene Sicherung des Containers, fehlende Genehmigung oder falsche Auswahl des Standortes haftet ausschließlich der AG. Er hat den AN dieserhalb von Ansprüchen Dritter freizustellen.




VII.  Auftragsdurchführung:

Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen. die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen die nicht dem AN zugehörig sind. Schäden verursacht. haftet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen. dass ein Kranführer oder LKW-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen (z. B. Einweisungen des LKW oder Kranfahrers etc.). Der AG hat die entsprechenden Gewichte, Maße. Anschlagpunkte und besondere Eigenschaften der zu bewegenden oder zu transportierenden Gütern jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Angaben die auf Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen. werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht ist er verpflichtet. den AN von allen Schäden die dadurch verursacht werden. freizuhalten bzw. den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der AG hat das Transport bzw. Hebegut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zu halten und sämtliche technische Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. Der AG übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür, dass die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den AG trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend. dass von die-sem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung bzw. Seitenladeraufstellung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit des Seitenladeraufstellortes samt Zufahrten. Sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte, die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung notwendig sind, offengelegt werden. Nichtbefestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer, geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW und Seitenlader vorbereitet ist. Dem AG obliegt sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleiniger Haftung des AG. Demnach hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass bei Lieferung bzw. Abholung der Container eine freie Zu- bzw. Abfahrt bzw. rasches Aufnehmen der Container gewährleistet ist und überdies bei Ablieferung bzw. Abholung eine zeichnungs- und vertretungsberechtigte Person, die dem AG zugerechnet werden kann, anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hat alle daraus entstehenden Folgen, Kosten bzw. Unklarheiten der AG selbst zu tragen.




VIII.  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:

Der Auftraggeber (kurz AG) ist nicht berechtigt. mit eigenen – angeblichen oder tatsächlichen – Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG gilt als ausgeschlossen.




IX.  Zahlung. Gerichtsstand und Storno:

Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig. es sei denn. dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des AN. Als Gerichtsstand wird das für Hörsching/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart, wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht vereinbart wird.




X.  Transportbedingungen:

Die von uns durchgeführten Transporte werden auf Basis CMR abgeschlossen. Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig. Gemäß Art.3 CMR haftet der AN als Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Für Handlungen und Unterlassungen von Personen die dem AG zuzuordnen sind (Einweiser. Ent- und Belader, Baustellenkoordinator etc.) entsteht dennoch keine Haftung des AN. Gemäß Art. 4. 5, 6 CMR ist ein entsprechender Frachtbrief in 3-facher Ausfertigung auszustellen, die erste Ausfertigung erhält der AG, die Zweite begleitet das Gut, die Dritte behält der Frachtführer. Bei Verwendung mehrere Fahrzeuge sind dementsprechend viele Frachtbriefe auszustellen. Es ist Sache des AG dem Frachtführer bei Auftragserteilung spätestens bei Übergabe ausdrücklich auf die Gefährlichkeit des Transportgutes hinzuweisen. Die Übergabe einer Information an den Fahrer hierzu reicht nicht aus. Sofern der AG gemäß Art. 12 CMR den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder das Gut an einen anderen als im Frachtbrief angegebenen Empfänger abzuliefern ist, sind die daraus entstehenden Kosten jedenfalls dem AN zu ersetzen. Die Ausführung von derartigen Weisungen muss zum Zeitpunkt des Zugangs möglich sein und darf weder den gewöhnlichen Betrieb des Frachtführers hemmen noch den Absender des Empfängers anderer Sendungen schädigen; die Weisungen dürfen ferner nicht zu einer Teilung der Sendung führen. Gemäß Art. 3 CMR ist der AN bzw. der Frachtführer nicht verpflichtet über die Überprüfung der Verladung auf Betriebssicherheit hinaus auch die Beförderungssicherheit des Gutes zu überprüfen. Ein Transport gilt als abgeschlossen sofern dieser am Empfängerort eintrifft. Etwaig am Empfängerort durchgeführte Kranarbeiten fallen unter die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.




XI.  Anwendungsbestimmungen:

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht.




Stand 10/2023